Allgemein

Strafrecht: Hehlerei

Kuferdiebstahl Voest Alpine Linz

Unser Mandant, ein gewerblicher Schrotthändler, wurde im Rahmen eines Kupferdiebstahles am Firmengelände der Voest Alpine am Landesgericht Linz mitangeklagt. Insgesamt wurden vom Betriebsgelände 15 Kupferplatten zu einem Gesamtgewicht von mehreren Tonnen und im Wert von zumindest EUR 570.000,00 entwendet, wobei – so zumindest die Staatsanwaltschaft Linz – unser Mandant der Hauptabnehmer des Diebesgutes gewesen sein soll.

Die Hehlerei nach § 164 StGB zählt zu den klassischen Vermögensdelikten des österreichischen Strafrechts.  Nach der Bestimmung des § 164 StGB macht sich derjenige strafbar, der „eine Sache, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, kauft, sich schenken lässt, sonst an sich bringt, sie einem Dritten verschafft oder bei ihrer Verheimlichung oder Verwertung hilft.“

Der Telos, also der Sinn und Zweck des Tatbestandes des § 164 StGB ist es, dass Straftaten gegen fremdes Vermögen nicht (nachträglich) von Dritten gefördert werden sollen. Denn wer eine gestohlene oder betrügerisch erlangte Sache ankauft, weiterverschenkt oder verkauft, hilft indirekt dem ursprünglichen Täter. Dieser kann seine Beute loswerden und erhält dafür meist auch noch eine Gegenleistung in der Form von Geld. Damit wird die eigentliche Straftat wirtschaftlich „lohnend“. Genau das soll diese Gesetzesbestimmung verhindern. Ziel des § 164 StGB ist , den Absatzmarkt für gestohlene oder unrechtmäßig erlangte Gegenstände zu unterbinden. Wenn niemand solche Waren abnimmt, lohnt sich auch der Diebstahl nicht mehr.

Damit eine Hehlerei im rechtlichen Sinn vorliegt, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Vortat

Die Strafbestimmung des § 164 StGB gilt nur bei Vermögensdelikten (bspw.: Diebstahl, Raub, Betrug oder einer Unterschlagung) als Vortaten. Als Vortat kommt auch die Hehlerei selbst in Betracht, man spricht dann von „Kettenhehlerei“. Die Vortat muss zwar mit Strafe bedroht, aber nicht strafbar sein. Wenn der Vortäter zum Beispiel wegen Unmündigkeit oder Zurechnungsunfähigkeit strafrechtlich nicht verantwortlich ist, ist der Hehler dennoch strafbar.

2. Setzen einer bestimmten Handlung:

Tatbildlich handelt, wer den Vortäter nach dessen Tat beim Verheimlichen oder Verwerten der Sache unterstützt, ihm also auf welche Art immer dabei behilflich ist. Als Unterstützungshandlung kommt jedes Verhalten in Betracht, durch welches das Verheimlichen oder Verwerten der Sache durch den Vortäter ermöglicht, erleichtert, abgesichert oder sonstwie gefördert wird. Im Detail unterscheidet man zwischen der femdnützigen Sachhehlerei und der eigennützigen Eigenhehlerei.

3. Vorsätzliches Handeln:

Wie bei den meisten Delikten muss der Täter wissen oder es zumindest ernsthaft für möglich halten, dass die Sache aus einer strafbaren Handlung stammt, und diesen Umstand billigend in Kauf nehmen (Eventualvorsatz).

Wer hingegen gutgläubig handelt – also keine Anzeichen für eine rechtswidrige Herkunft erkennen konnte – macht sich nicht strafbar.

Der Strafrahmen hängt vom Wert der betroffenen Sache ab.

  • Bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, wenn der Wert 5 000 Euro nicht übersteigt.
  • Bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe, wenn der Wert 5 000 Euro übersteigt.
  • Bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe, wenn der Wert 300 000 Euro übersteigt.

In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßiger Hehlerei, kann die Strafe noch höher ausfallen. Neben der strafrechtlichen Ahndung kann der rechtmäßige Eigentümer die Sache zivilrechtlich herausverlangen. Es drohen also auch weitere finanzielle Verluste und Schadenersatzforderungen.

Im Kupferdiebstahlprozess in Linz ist es unserem Team im Rahmen einer mehrtägigen Verhandlung gelungen das Schöffengericht davon zu überzeugen, dass bei unserem Mandanten die innere Tatseite nicht gegeben war. Das Resultat: ein Freispruch. Durch dieses Ergebnis konnte – insbesondere aufgrund der massiven Vorstrafenbelastung unseres Mandanten – ein zumindest mehrmonatiger Gefängnisaufenthalt verhindert werden.

RIEGER recht | Rechtsanwaltskanzlei Mag. Robert Rieger

Strafrecht in Wels

Weiterführende Links:

https://www.meinbezirk.at/linz/c-lokales/zwei-putzmaenner-raeumten-voest-kupferlager-leer-prozess_a7525042

https://ooe.orf.at/stories/3318139

https://unipub.uni-graz.at/obvugrhs/download/pdf/8653135

Mag. Robert Rieger

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