Allgemein

schwerer Raub in Vorchdorf | Strafrecht Wels

Rechtsanwalt für schwerer Raub in Wels

Diese Woche konnten wir unseren Mandanten erfolgreich wegen schweren Raubes am Landesgericht Wels verteidigen.

Unser Mandant hat im Februar dieses Jahres in Vorchdorf eine Tankstellenmitarbeiterin unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines etwa 10 cm [Klingenlänge] langen Messers, dadurch, dass er in der Tankstelle auf die allein anwesende Angestellte zulief, sie mit körperlicher Gewalt unter Vorhalt des Messers hinter den Verkaufstresen drängte und forderte: „Geld her oder i stich i di oa!“, somit mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Unser Mandant hat durch diese Tat das Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 Abs 1 StGB begangen.

Im österreichischen Rechtssystem gibt es – wie in jedem Rechtsraum – Straftaten, die mit besonders hohen Strafen bedroht sind. Man könnte hier von „Kapitalverbrechen“ sprechen. Für den Beschuldigten steht hier viel auf dem Spiel.

In diese Gruppe der besonders schweren Verbrechen fallen einerseits Tötungsdelikte wie etwa der Mord, aber auch die erpresserische Entführung, gewisse Qualifikationen des Suchtmittelhandels, Sexualstraftaten wie die Vergewaltigung, aber eben auch das Verbrechen des schweren Raubes.

Beim Raub handelt es sich, wie beim einfachen Diebstahl (§ 127 StGB), um ein Eigentumsdelikt. Der Raub zeichnet sich dadurch aus, dass er einen besonders hohen Eingriff in die Rechtsgüter der Freiheit und des Eigentums darstellt. Daher wird er auch mit einer entsprechend hohen Strafdrohung sanktioniert.

I. Der Grundtatbestand des Raubes (§ 142 StGB)

„Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einem Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

Der Raub ist also ein zusammengesetztes Delikt, bestehend aus Elementen des Diebstahls und der Nötigung.

Der Täter muss – wie beim Diebstahl – eine fremde, bewegliche Sache wegnehmen (mit der Absicht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern).

„Abnötigen“ hingegen bedeutet, dass der Täter nicht selbst den Gewahrsamsbruch vornimmt, sondern das Opfer, indem es die Sache (durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt gezwungenermaßen) selbst herausgibt. Besonders charakteristisch für den Raub ist also der Einsatz eines Nötigungsmittels: Gewalt gegen eine Person oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Die Drohung muss eine unmittelbare Gefahr suggerieren – bloße Warnungen oder Fernwirkungen genügen nicht. Die Rechtsprechung legt hier dabei objektive Maßstäbe an und prüft, ob ein durchschnittlicher Mensch in der Situation der bedrohten Person die Drohung ernst nehmen würde.

II. Die Qualifikation des schweren Raubes (§ 143 StGB)

Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

Von einem schweren Raub spricht man also, wenn (zusätzlich zu den Tatbestandselementen des „normalen“ Raubes) entweder die Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung oder die Verwendung einer Waffe hinzukommt.

Die Judikatur hat sich hinsichtlich der Frage der „Verwendung einer Waffe“ für den funktionalen Waffenbegriff entschieden, also für einen erweiterten Waffenbegriff, welcher nicht nur die Waffen im technischen Sinn nach § 1 WaffG umfasst.

Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der Tatwaffe um ein etwa 10 cm (Klingenlänge) langes Messer. Derartige Messer, wie etwa gewöhnliche Klapp-, Küchen- und Taschenmesser, werden von der ständigen Rechtsprechung jedenfalls als den Waffen im technischen Sinn gleichwertige Mittel angesehen (so etwa die Entscheidung RIS-Justiz RS0093928).

Zweifelsohne wurde von unserem Mandanten für den Raub eine Waffe verwendet. Es reicht nämlich sogar bereits ein der bloße Hinweis auf die Möglichkeit des Waffeneinsatzes, wie zB der Täter schiebt seine Jacke zur Seite, sodass der im Gürtel hängende Revolver sichtbar wird (OGH 13 Os 101/14y). 

Im Ergebnis konnten wir unseren Mandanten intensiv auf die Verhandlung vorbereiten und es gelang unserer Kanzlei schließlich, ein „mildes“ Urteil zu erreichen: 4,5 Jahre teilbedingt, davon 20 Monate „scharf“.

Für ein derartiges Kapitalverbrechen ein großer Erfolg.

Mag. Robert Rieger, Strafverteidiger in Wels

weiterführende Links:

https://www.krone.at/3764184

https://strafrecht.univie.ac.at/fileadmin/user_upload/i_strafrecht/Reindl-Krauskopf/SRK/Einheit_5_neu.pdf

https://www.strafrecht24.at/ratgeber/vermoegensdelikte/raub

https://de.wikipedia.org/wiki/Raub_(%C3%96sterreich)

Mag. Robert Rieger

Erstberatung buchen

Rechtsanwalt in Wels
Mag. Robert Rieger
Dr. Koss Straße 14
4600 Wels

+43 7242 214075
+43 650 7146863
office@rieger-recht.at

Join the conversation