Allgemein

Strafrecht: Löschung erkennungsdienstlicher Daten

erkennungsdienstliche Behandlung im Ermittlungsverfahren von der Polizei

Die sogenannte erkennungsdienstliche Behandlung (ED) ist die Erfassung von persönlichen Daten wie Fingerabdrücke, Fotos, Größenangaben, Namen, DNA-Abrieb, etc durch die Sicherheitsbehörde (= Polizei).

Steht eine Person im Verdacht, eine Straftat vorsätzlich begangen zu haben, sind die Sicherheitsbehörden unter zwei Voraussetzungen ermächtigt, die Person erkennungsdienstlich zu behandeln:

1. der Verdächtige war im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig oder

2. die erkennungsdienstliche Behandlung ist wegen der Art oder der Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich

Zudem ermächtigt die Bestimmung des § 65 SPG die Sicherheitsbehörden jene Personen erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn diese zwar nicht in Verdacht der Verübung einer Straftat stehen, aber die Gelegenheit hatten, Spuren am Tatort zu hinterlassen.

Die Abnahme von DNA- Proben ist jedoch nur dann erlaubt ist, wenn (zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen) der Verdächtige im Verdacht steht, ein Sexualdelikt begangen zu haben oder eine sonstige vorsätzliche Straftat, die mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.

Die Bestimmung des § 45 DSG normiert allgemein den Anspruch, personenbezogene Daten löschen zu lassen, wenn die Verarbeitung der Daten nicht mehr notwendig ist oder sie von Beginn an unrechtmäßig verarbeitet wurden.

Nach § 73 SPG sind erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65 SPG oder § 67 SPG ermittelt wurden, von Amts wegen unter gewissen Voraussetzungen zu löschen:

  • bei Vollendung des 80. Lebensjahres, wenn der Antragsteller seit fünf Jahren nicht mehr erkennungsdienstlich behandelt wurde
  • wenn die Daten einer gemäß § 65 Abs 1 SPG vorgenommenen erkennungsdienstlichen Behandlung von einer strafunmündigen Person stammen und drei Jahre verstrichen sind, ohne dass es zu einer erneuten erkennungsdienstlichen Behandlung gekommen ist
  • wenn seit dem Tod des Betroffenen fünf Jahre verstrichen sind
  • wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben (allerdings wird keine Löschung vorgenommen, wenn aufgrund konkreter Umstände befürchtet werden muss, dass die betroffene Person weitere gefährliche Angriffe begehen wird)

Die Sicherheitsbehörden hätten also die gesetzliche Verpflichtung, unter gewissen Voraussetzungen die erkennungsdienstlichen Daten von Amts wegen zu löschen.

Aus der strafrechtlichen Praxis heraus empfiehlt es sich jedoch, die Sicherheitsbehörden an diese Pflicht „zu erinnern“ und insbesondere nach dem Abschluss des Strafverfahrens einen Antrag auf Löschung der (zu Unrecht erhobenen) Daten zu stellen.

Mag. Robert Rieger, Rechtsanwalt für Strafrecht in Wels

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