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Erbrecht: Es prüfe wer sich klagt oder „das Weihnachtswunder“

Anwalt für Erbrecht Wels

Ein auf einen Todesfall anschließendes Verlassenschaftsverfahren kann – je nach Wert der Erbmasse – auf unterschiedliche Art und Weise abgehandelt werden.

Während im „klassischen“ Verlassenschaftsverfahren nach der Abgabe der Erbantrittserklärung und der Einantwortung der/die Erben zum Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers wird/werden, kann gemäß § 153 AußStrG bei einer Aktiva unter EUR 5.000,00 die Abhandlung unterbleiben. Sinn dieser Regelung ist die Vermeidung von unverhältnismäßig hohen Kosten der Abhandlung bei geringen Vermögenswerten.

Entgegen der sonst üblichen Gesamtrechtsnachfolge bleibt im Falle einer Abwicklung nach § 153 AußStrG jedoch die Rechtsperson der „ruhenden Verlassenschaft“ weiterhin bestehen. Vielmehr kann ein potenzieller Erbe – ohne Gesamtrechtsnachfolger (!) zu sein – durch einen Ermächtigungsbeschluss des Verlassenschaftsgerichtes das gesamte Vermögen „übernehmen“ und durch die Übernahme an den Verlassenschaftsgegenständen Eigentum erwerben.

Diese Ermächtigung ist jedoch streng von einer Gesamtrechtsnachfolge zu unterscheiden. Entgegen einem Gesamtrechtsnachfolger haftet diejenige Person, die das Vermögen (lediglich) „übernommen“ hat den Verlassenschaftsgläubigern nicht. Titel des Eigentumserwerbes ist nämlich die gerichtliche Ermächtigung (= der gerichtliche Beschluss) gem § 153 Abs 2. AußStrG.

Dieser Umstand wurde von der klagenden Partei als (vermeintliche) Verlassenschaftsgläubigerin nicht beachtet und hat sie die (angeblichen) Ansprüche daher nicht gegen die Rechtsperson der (ruhenden) Verlassenschaft, sondern direkt gegen meine Mandantschaft geltend gemacht, die als „Ermächtigte“ gem § 153 AußStrG Dritten gegenüber eben nicht haftet. Kurzum, man hat die falsche Rechtsperson geklagt. Der Teufel steckt oft im Detail.

Das Erstgericht ist meiner Rechtsauffassung vollumfänglich gefolgt und konnte das unberechtigte Klagebegehren daher bereits beim ersten Gerichtstermin zur Gänze abgewehrt werden. Die Prozesskosten hat zur Gänze die verlustige klagende Partei zu bezahlen.

Als Rechtsanwalt ist es ein großartiges Gefühl, wenn unberechtigte Forderungen bereits aus rechtlichen Gründen abgewehrt werden können und man in einem Gerichtsverfahren erst gar nicht Beweise aufnehmen muss.

Als ich die „frohe Kunde“ telefonisch meiner Mandantschaft offenbaren durfte, meinte diese, das Ganze sei ein „Weihnachtswunder“. Wunder kann ich natürlich nicht vollbringen, aber zumindest meine Mandanten bestmöglich beraten, vertreten und verteidigen.

Ich wünsche meinen Mandanten und Geschäftspartnern frohe und „wunder“bare Festtage!

Mag. Robert Rieger, Rechtsanwalt für Erbrecht

Nützliche Links:

https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/erben_und_vererben/4/Seite.793020.html

https://www.anwaltfinden.at/ratgeber/erbrecht/verlassenschaftsverfahren/

Mag. Robert Rieger

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