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Verkehrsrecht: Führerscheinentzug bei EWR-Bürgern

Rechtsanwalt Wels. Führerscheinentzug bedeutet Nachschulung

In einem aktuellen Fall wurde meinem in Deutschland lebenden Mandanten, welcher seinen ordentlichen Wohnsitz unzweifelhaft in der Bundesrepublik hat, von den österreichischen Behörden der Führerschein entzogen.

Die Folgen eines österreichischen Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen sind in der Bestimmung des § 30 FSG geregelt. Die Regelungen nach den §§ 24 ff FSG betreffen indes nur inländische Lenkerberechtigungen oder aber die Kombination EWR-Lenkberechtigung und Wohnsitz in Österreich.

Nach § 30 Abs 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1 FSG) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der § 24 Abs 1, § 25, § 26 und § 29 FSG auszusprechen.

Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

Einem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der einen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1 FSG) in Österreich hat, hat die Behörde hingegen die Lenkberechtigung unter Anwendung der § 24 bis § 29 FSG zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene gegebenenfalls im Fall einer EWR-Lenkberechtigung einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Im Fall einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung ist auf Antrag eine österreichische Lenkberechtigung gemäß § 23 FSG zu erteilen; wenn die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, ist in beiden Fällen eine österreichische Lenkberechtigung nach Ablegung einer praktischen Fahrprüfung zu erteilen (§ 30 Abs 2 FSG).

Zusammenfassend kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen die Lenkberechtigung nur dann entzogen werden, wenn es sich dabei um eine EWR-Lenkberechtigung handelt und der Besitzer seinen Wohnsitz in Österreich hat. Andernfalls kann lediglich das Recht aberkannt werden, vom ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Einem Staat kommt nämlich Kraft seiner Territorialhoheit nur die Befugnis zu, für die Wirkung seines Territoriums behördliche Erlaubnisse aufzuheben oder einzuschränken (vgl Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr, S 526).

Gemäß § 5 Abs 1 Z 1 FSG iVm Art 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein ist im Zusammenhang mit der Entziehung einer Fahrerlaubnis der ordentliche Wohnsitz heranzuziehen. Als ordentlicher Wohnsitz gilt jener Ort, an dem der Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen gewöhnlich, dh während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztgenannte Voraussetzung muss nicht erfüllt sind, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge.

Im aktuellen Fall hat die Behörde übersehen bzw. gar nicht ermittelt, wo mein Mandant seinen Wohnsitz im Sinne der europarechtlichen Regelung hatte. Der Führerscheinentzug war daher nicht berechtigt. Zwar kann mein Mandant im Staatsgebiet von Österreich für eine gewisse Dauer kein Fahrzeug lenken, was allerdings nicht in seinem Heimatstaat Deutschland gilt.

Mag. Robert Rieger, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht

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