Ein Graffiti an der Wand, der Vandalismusschaden am Fahrzeug oder das Umschneiden des berühmten „Grenzbaumes“ zum Nachbarn: Zahlreiche Lebenssachverhalte haben nicht nur eine zivilrechtliche (vor allem schadenersatzrechtliche) Komponente, sondern auch eine strafrechtliche.
„Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“ (§ 125 StGB; Sachbeschädigung)
Das Delikt der Sachbeschädigung kann von jedem begangen werden (sogenanntes Allgemeindelikt), Tatsubjekt ist somit eine natürliche Person.
Beschädigt wird dabei „eine fremde Sache“ (Tatobjekt).Der Begriff der Sache ist im Strafrecht körperlich zu verstehen, die Sache muss daher physisch wahrgenommen werden können (siehe auch etwa § 285 ABGB). Keine Sachen sind etwa der menschliche lebende Körper, selbiges gilt für Implantate und Prothesen. Mit dem Körper fest verbundene künstliche Teile (Plombe, Herzschrittmacher usw) sind jedoch wiederum als Sachen anzusehen. Zum Missfallen vieler Tierhalter sind auch Tiere als „Sachen“ zu werten, nicht hingegen (mangels Körperlichkeit) bloße Rechte, Daten oder Energie.
Als Sache kommen jedoch nur Gegenstände in Betracht, die zumindest einen Gebrauchswert haben (Affektionsinteresse; § 305 ABGB); an völlig wertlosen Sachen kann man daher keine Sachbeschädigung begehen. Der Tatbestand der Sachbeschädigung schützt die Substanz einer Sache nur, wenn die Sache einen wirtschaftlichen Wert hat.
Eine Sache ist fremd, wenn sie ganz oder zum Teil einer vom Täter unterschiedlichen Person gehört, also wenn sie zumindest im Miteigentum (!) einer vom Täter verschiedenen Person steht. Die Sache ist indes nicht fremd, wenn sie im Alleineigentum des Täters steht oder herrenlos ist. An eigenen Sachen kann keine Sachbeschädigung begangen werden.
Eine Sache gilt als zerstört, wenn durch die Verletzung ihrer Substanz die Brauchbarkeit zu einem bestimmten Zweck vollständig beseitigt ist. Die Zerstörung ist der höchste Grad der Beschädigung.
Eine Beschädigung liegt dann vor, wenn durch eine nicht ganz unerhebliche Veränderung ihrer Substanz die Brauchbarkeit der Sache zu einem bestimmten Zweck beeinträchtigt wird oder ihr Wert gemindert ist.
Von einer verunstalteten Sache spricht man hingegen, wenn sich durch eine nicht ganz unerhebliche Einwirkung die äußere Erscheinung verändert und der Wert der Sache gemindert ist, ohne dass jedoch ihre Brauchbarkeit beeinträchtigt ist.
Eine Sache ist als unbrauchbar anzusehen, wenn die Brauchbarkeit zu einem bestimmten Zweck durch eine nicht ganz unerhebliche Einwirkung zumindest teilweise und vorübergehend wesentlich beeinträchtigt ist, ohne dass ihre Substanz verletzt oder verändert ist.
Die Tatbegehungsformen „Zerstören“, „Beschädigen“, „Verunstalten“ und „Unbrauchbarmachen“ sind rechtlich gleichwertig (sogenannter alternativer Mischtatbestand). Die fremde Sache muss durch den Täter daher entweder „zerstört“ oder „beschädigt“ oder „verunstaltet“ oder unbrauchbar“ gemacht werden.
Somit wird in § 125 StGB zwar die Art der Beeinträchtigung der Sache genauer beschrieben jedoch nicht die Handlung des Täters. Als Tathandlung kommt daher jede beliebige Verhaltensweise in Betracht, die für einen der tatbestandsmäßigen Erfolge in objektiv zurechenbarer Weise ursächlich wird.
Die Sachbeschädigung ist eine strafbare Handlung, die nur bei Vorsatz des Täters begründet wird. Die fahrlässige Sachbeschädigung ist in der Regel straflos.
Wer eine Sachbeschädigung an einer besonders geschützten Sache begeht, verwirklicht die Qualifikation des § 126 StGB, wodurch sich der Strafrahmen empfindlich erhöht:
1. an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
2. an einem Grab, einer anderen Beisetzungsstätte, einem Grabmal oder an einer Totengedenkstätte, die sich in einem Friedhof oder einem der Religionsübung dienenden Raum befindet,
3. an einem öffentlichen Denkmal oder an einem Gegenstand, der unter Denkmalschutz steht,
4. an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet oder
5. an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) begeht oder
7. wenn an der Sache ein EUR 5.000,00 oder gar EUR 300.000,00 übersteigender Schaden herbeiführt wird
Die Sachbeschädigung kann bei vielen Strafdelikten eine „natürliche Begleiterscheinung“ darstellen (etwa beim Diebstahl nach § 127 StGB, der Veruntreuung § 133 StGB, der Unterschlagung § 134 StGB, der dauernden Sachentziehung § 135 StGB usw). In diesen Fällen ist die Sachbeschädigung meist bereits vom strafbestimmenden Delikt umfasst und daher nicht gesondert zu bestrafen.
Mag. Robert Rieger, Strafverteidiger in Wels
Nützliche Links:
https://www.rechteasy.at/wiki/sachbeschaedigung/
https://www.strafrecht24.at/ratgeber/vermoegensdelikte/sachbeschaedigung/