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Strafrecht: Der Täter im Strafrecht

bester Strafverteidiger Wels

Gemäß § 12 StGB begeht nicht nur der unmittelbare Täter – sohin derjenige, der die Tat persönlich ausführt – die strafbare Handlung, sondern auch jener, der einen anderen dazu bestimmt, die Tat auszuführen, sowie ebenfalls derjenige, der „sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

Grundsätzlich wird daher zwischen dem unmittelbaren Täter, dem Bestimmungstäter und dem Beitragstäter unterschieden. Das österreichische StGB geht – wie auch in anderen europäischen Ländern – von einem Einheitstäterbegriff aus: Alle Beteiligten sind als Täter zu behandeln; jeder Beteiligte, der einen kausalen Beitrag zur Deliktsverwirklichung leistet, gilt als Täter des Tatbestandes.

Der unmittelbare Alleintäter (oder auch Ausführungstäter) führt eine dem Wortlaut des Tatbestandes entsprechende Ausführungshandlung selbst aus.  Der unmittelbare Mittäter hingegen ist jene Person, die die tatbestandliche Ausführungshandlung ganz oder zumindest teilweise selbst vornimmt und zumindest einen Teil der Ausführungshandlung setzt (JBl 1984, 267).

Nach der Bestimmung des § 12 StGB ist hingegen Bestimmungstäter, wer vorsätzlich einen anderen zur Ausführung einer strafbaren Handlung veranlasst. Eine Bestimmungshandlung ist jede beliebige Handlung, durch die jemand vorsätzlich den Tatentschluss in einem anderen erweckt (SSt 47/30); der Vorsatz muss sich hierbei immer auf die Vollendung der Tat richten. Eine Bestimmung kann beispielsweise durch Beauftragung, Bitten, Überreden, Täuschung, Befehlen, Versprechen, Loben oder Drohen erfolgen. Grundsätzlich muss sich eine Bestimmungshandlung jedoch an einen bestimmten Adressatenkreis oder Adressaten richten.

Beitragstäter ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig in sonstiger Weise zur Ausführung einer strafbaren Handlung beiträgt. Beitragshandlungen können Handlungen jeglicher Form sein, welche die Ausführung der Tat durch einen anderen ermöglichen, absichern, erleichtern oder in anderer Weise fördern. Der Tatbeitrag muss vom unmittelbaren Täter jedoch tatsächlich genützt werden.

Abgrenzung der unmittelbaren Mittäterschaft von der Beitragstäterschaft

Um eine derartige Differenzierung vornehmen zu können, gilt es vor allem den Zeitraum, die Art der Beteiligung(en) und die Ausführungshandlung genauer zu untersuchen.

Bezüglich des Faktors Zeit ist die herrschende Meinung, dass jener, der sich ausschließlich im Vorbereitungsstadium beteiligt, nicht als unmittelbarer Täter, sondern entweder als Bestimmungs- oder Beitragstäter in Frage kommt. Vorbereitungshandlungen sind bei vielen Delikten jedoch generell straflos, zumal diese Handlungen von der Vollendung der Tat noch zu weit entfernt sind.

Im Gegensatz dazu muss bei der Beteiligung im Ausführungsstadium unterschieden werden, ob es sich um eine unmittelbare- oder eine Beitragstäterschaft handelt; die Grenzen sind fließend. Die gerichtliche Praxis führt jedoch zu einer meist großzügigen Annahme der Mittäterschaft zu Lasten der Beitragstäterschaft, was sich im Einzelfall jedoch als unrichtig erweisen kann.

Beispiel:

Bei einem nächtlichen Spaziergang bemerkt A, wie B und C in ein Lebensmittelgeschäft einbrechen. A findet an dieser Handlung spontan gefallen, gesellt sich kurzerhand zu B und C und hilft diesen beim Abtransport der Beute. B und C sind unmittelbare Täter nach § 129 StGB (Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen), wohingegen sich A nur wegen Beitragstäterschaft nach demselben Straftatbestand strafbar macht.

Variante:

Gleiche Ausgangslage, wie bereits beschrieben, allerdings haben in dieser Konstellation A, B und C den Einbruch im Supermarkt konkret geplant. A erscheint aufgrund einer Fahrzeugpanne jedoch zu spät am Tatort, sohin er nur mehr beim Abtransport der Ware helfen kann. In diesem Fall ist A wegen Mittäterschaft strafbar.

Abgrenzung Beitragstäterschaft von Bestimmungstäterschaft

Hier kommt es darauf an, ob der Täter die Ausführung der in der Zukunft liegenden Tat initiieren möchte, oder ob er ein schon in Gang gekommenes Geschehen, also die Ausführung eines längst gefassten Handlungsentschlusses, fördern will. Bei Ersterem wäre die Bestimmungstäterschaft und bei Zweiterem die Beitragstäterschaft heranzuziehen.

Beispiel 1:

A beschafft seinem Freund B ein Messer, damit dieser den von ihm bereits geplanten Mord an seiner untreuen Gattin ausführen kann. Somit leistet A einen Tatbeitrag zum Tatbild des § 75 StGB (Mord), folglich eine Beitragstäterschaft vorliegt; B ist der unmittelbare Täter.

Beispiel 2:

Das Unternehmen der A, in welchem B als Buchhaltungskraft angestellt ist, steckt in finanziellen Schwierigkeiten. Um wenigstens bei den Abgaben sparen zu können, fordert A die Buchhaltungskraft B auf, eine unrichtige Steuererklärung zu verfassen. B weist A noch darauf hin, dass dies strafbar wäre, doch aufgrund der Angst entlassen zu werden, fügt sich B den Wünschen von A.  A ist Bestimmungstäterin, B führt die Handlung als unmittelbare Täterin aus.

Zumal in Österreich prinzipiell jede Täterschaftsform strafbar ist, erübrigt sich in der Praxis oft die teils mühsame Diskussion, welche Variante im Einzelnen nun konkret vorliegt. Die Frage nach der Abgrenzung ist daher zumeist eine rein akademische Diskussion.

Wichtig und nicht zu vernachlässigen ist jedoch, dass ein untergeordneter Tatbeitrag bei der Strafbemessung als Milderungsgrund zu berücksichtigen ist; wenn der Täter „nur“ wegen Beitrags- oder Bestimmungstäterschaft verurteilt wird, fällt das Strafmaß (zumeist) geringer aus.

Mag. Robert Rieger, Rechtsanwalt für Strafrecht und Zivilrecht in Wels

Nützliche Links:

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