Sofern im Strafrecht das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt wurde, folgen die zwei Prozessstadien des Hauptverfahrens und (eventuell) des Rechtsmittelverfahrens.
Während das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft geleitet wird und dem Gericht eine Kontrollfunktion zukommt, ist für das Hauptverfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren alleinig das sachlich zuständige Gericht zuständig.
Es ist zwischen den nachgenannten Gerichtstypen zu differenzieren: Bezirksgericht, Landesgericht, Oberlandesgericht und Oberster Gerichtshof.
In erster Instanz sind das Bezirksgericht und das Landesgericht zuständig, wobei zweiteres entweder als Einzelrichter, Schöffengericht oder Geschworenengericht tätig werden kann. Welches Gericht bzw. welche Gerichtsbesetzung im Einzelfall zuständig ist, bestimmt sich grundsätzlich nach dem drohenden Strafmaß: je „schwerwiegender“ das Delikt, desto „höher“ das Gericht bzw. die Besetzung. Warum einzelne Delikte dennoch ausdrücklich einer gewissen Gerichtsbesetzung zugeordnet werden (obwohl sie dem Strafmaß zufolge systematisch bei einem anderen Gericht zu verorten wären), hat meist (tages-)politische Gründe.
Einzelrichter am Bezirksgericht
- strafbare Handlungen, für die eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr angedroht ist (§ 30 Abs 1 StPO)
Einzelrichter am Landesgericht
- Strafbare Handlungen, die mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Höchstmaß ein Jahr überschreitet und nicht ausdrücklich dem Schöffen oder Geschworenengericht zugewiesen sind (§ 31 Abs 4 StPO)
- sowie: gefährliche Drohung (§ 107 StGB), beharrliche Verfolgung (§ 107a StGB), fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB), Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB), Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB), grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen (§ 177c StGB), vorsätzlicher unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen (§ 177d StGB), grob fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen (§ 177e StGB), fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB), vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen (§ 181b Abs 3 StGB), fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln von Abfällen (§ 181c StGB), grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen (§ 181e StGB), grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes (§ 181g StGB), grob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten (§ 181i StGB), pornographische Darstellung Minderjähriger (§ 207a Abs 3 1. Fall und 3a StGB) und Verhetzung (§ 283 Abs 4 StGB)
Schöffensenat am Landesgericht
- Strafbare Handlungen, die mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Höchstmaß fünf Jahre überschreitet und nicht ausdrücklich dem Geschworenengericht zugewiesen sind.
- sowie: Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB), Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB), räuberischer Diebstahl (§ 131 StGB), Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 StGB), minderschwerer Raub (§ 142 Abs 2 StGB), geschlechtliche Nötigung (§ 202 StGB), sexueller Missbrauch einer wehrlosen Person (§ 205 StGB), sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 207 StGB), schwere gemeinschaftliche Gewalt und Landzwang (§ 274 StGB und § 275 StGB), Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB), schwerer Diebstahl (§ 128 Abs 1 Z 5 StGB), gewerbsmäßig schwerer Diebstahl (§ 130 Abs 2 erster Fall StGB), Entziehung von Energie (§ 132 Abs 2 erster Fall StGB), Veruntreuung (§ 133 Abs 2 erster Fall StGB), schwerer Betrug (§ 147 Abs. 2 StGB), Untreue (§ 153 Abs 3 erster Fall StGB), betrügerische Krida (§ 156 Abs 1 StGB) und Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), wenn der durch die Tat herbeigeführte Schaden 50.000 Euro übersteigt oder die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde oder sich jeweils der Vorsatz darauf erstreckt.
Geschworenensenat am Landesgericht
- Strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mehr als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt (§ 31 Abs 2 Z 1 StPO).
- sowie: Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103 StGB), Hochverrat (§ 242 StGB), Vorbereitung des Hochverrats (§ 244 StGB), staatsfeindliche Verbindung (§ 246 StGB), Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB), Angriff auf oberste Staatsorgane (§ 249 StGB bis § 251 StGB), Landesverrat (§ 252 StGB bis § 258 StGB), bewaffnete Verbindung (§ 279 StGB), Ansammeln von Kampfmitteln (§ 280 StGB), Störung der Beziehungen zum Ausland (§ 316 StGB bis § 320 StGB), Aggression (§ 321k StGB), Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und der Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB), Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Z 2 bis 10a angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist.
Landesgericht als Rechtmittelgericht
- Rechtmittel und Rechtsbehelfe gegen Urteile und Beschlüsse des Bezirksgerichtes
- Kompetenzkonflikte (§ 38 StPO)
- Anträge auf Fortführung des Verfahrens (§ 195 StPO und § 209a Abs 6 StPO)
Beim Oberlandesgericht und dem Obersten Gerichtshof handelt es sich hingegen um Rechtmittelgerichte, denen ausschließlich die Überprüfung erstgerichtlicher Entscheidungen obliegt:
Oberlandesgericht
- Rechtsmittel und Rechtbehelfe gegen Entscheidungen des Landesgerichtes als Einzelrichter
- Strafberufungen gegen Urteile des Schöffen- und Geschworenengerichtes (sofern die Strafberufung nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden ist)
- Einsprüche gegen die Anklageschrift (§ 232 StPO)
- Kompetenzkonflikte und Delegierungen (§ 38 StPO und § 39 StPO)
Oberster Gerichtshof
- Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urteile des Schöffen- und Geschworenengerichtes
- Strafberufungen und Einsprüche (sofern die Strafberufung mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden ist)
- Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO und § 292 StPO)
- Außerordentliche Wiederaufnahme (§ 362 StPO)
- Anträge auf Erneuerung des Verfahrens (§ 363a StPO)
- Beschwerden gegen die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch die erste Instanz (§ 285b Abs 2 StPO)
- Beschwerden wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit nach den Grundrechtsbeschwerdegesetz (§ 1 GRBG)
- Verweisungen (§ 334 Abs 2 StPO)
- Kompetenzkonflikte und Delegierungen (§ 38 StPO und § 39 StPO)
Das Gericht hat seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Die sachliche Unzuständigkeit des Gerichtes lässt sich im Bezirksgerichts- und im Einzelrichterverfahren mit dem Rechtsmittel der Nichtigkeitsberufung bekämpfen (§ 468 Abs 1 Z 1 bzw 2, § 489 StPO). Im Schöffen- und Geschworenenverfahren kann die Unzuständigkeit des Gerichtes nach Rechtskraft der Anklageschrift jedoch nicht mehr geltend gemacht werden (§ 213 Abs 5 StPO).
Mag. Robert Rieger, Rechtsanwalt für Strafrecht in Wels
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