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Zivilrecht: Irrtum, List und Drohung

Vertrag anfechten

Am Anfang (fast) jedes Zivilprozesses steht der Vertrag (siehe mein Blogartikel zum Vertrag).

Entweder pocht der Kläger auf einen Anspruch, den er aus einem Vertragsverhältnis herleiten will, oder er behauptet aber, es wäre zwar einst ein Vertrag zustande gekommen und will er diesen nun im Nachhinein anfechten.

Die häufigsten Anfechtungsgründe sind Irrtum, List und Drohung (sogenannte Wurzelmängel, weil der Anfechtungstatbestand eben bereit in der „Wurzel“ des Vertrages sitzt).

1. Irrtum

Der Irrtum ist die fehlende oder falsche Vorstellung von der Wirklichkeit.

Insgesamt wird zwischen drei Arten von Irrtümern unterschieden: Geschäftsirrtum, Erklärungsirrtum und Motivirrtum.

Unter Geschäftsirrtum versteht man eine Konstellation, in welcher sich der Erklärende über einen tatsächlichen oder rechtlichen Umstand irrt, der Inhalt des Vertrages geworden ist. Ein derartiger Irrtum kann die Natur des Geschäftes, den Vertragsgegenstand, „geschäftsrelevante“ Eigenschaften des Vertragsgegenstandes oder aber auch die Person bzw. die Identität des Geschäftspartners betreffen.

Ein Erklärungsirrtum liegt hingegen vor, wenn der objektive Erklärungswert vom subjektiven Willen abweicht. Dies ist etwa der Fall, wenn sich der Erklärende entweder garnicht bewusst ist, dass er überhaupt eine (verbindliche) Willenserklärung abgibt oder wenn er zwar eine Erklärung abgibt, ihr aber mental eine andere Bedeutung zumisst.

Beim Motivirrtum wird hingegen auf einen Umstand außerhalb des Vertragsinhaltes (eben auf das Motiv bzw. die Motivation) abgestellt. Unterliegt jemand einem Motivirrtum, kann er diesen jedoch nur eingeschränkt geltend machen: etwa bei List gem § 870 ABGB, letztwilligen Geschäften gem § 572 ABGB, 775 Abs 2 ABGB und bei unentgeltlichen Geschäften unter Lebenden.

Selten sind der Kalkulationsirrtum, der Wertirrtum, der Rechtsfolgeirrtum und der Irrtum über Zukünftiges.

Der Irrende kann den Vertrag nur dann anfechten, wenn der Irrtum „beachtlich“ ist, er also entweder vom Irreführenden veranlasst wurde, diesem der Irrtum unter den Umständen offenbar auffallen hätte müssen oder der Irrtum rechtzeitig aufgeklärt wurde. Dabei handelt es sich um die alternativen Voraussetzungen des § 871 ABGB.

Eine erfolgreiche Anfechtung eines Vertrages mit dem Rechtsinstitut des Irrtums bewirkt, dass der Vertrag ex-tunc aufgehoben wird (das bedeutet, dass die Aufhebung auf den Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses zurückwirkt) oder aber, dass der Vertrag angepasst wird (es kommt zur Wiederherstellung der durch den Irrtum gestörten subjektiven Äquivalenz).

2. List

Gem § 870 ABGB steht auch im Falle einer listigen Irreführung dem Getäuschten ein Gestaltungsrecht zu. Er kann den vorerst gültig zustande kommenden Vertrag anpassen bzw. anfechten.

Die List ist die bewusste Täuschung. Der listige Geschäftspartner handelt also vorsätzlich und wird der Überlistete durch die Vorspielung falscher Tatsachen zur Willensäußerung bewogen (die List ist der „zivilrechtliche Betrug„; § 146 StGB).

Mit List können nicht nur zweiseitige Verträge, sondern auch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen, wie beispielsweise Kündigungen und Rücktrittserklärungen angepasst oder angefochten werden. Bei List ist ausnahmsweise auch der Motivirrtum beachtlich. Hier gilt die lange Verjährungsfrist in der Dauer von 30 Jahren.

3. Furcht

Wer unter dem Einfluss von Furcht eine Erklärung abgibt, irrt zwar nicht, ist aber nicht in seiner Entscheidung frei. Daher berechtigt § 870 ABGB auch den Bedrohten einen Vertrag bzw. eine einseitige Willenserklärung anzupassen oder anzufechten

Ob der Anfechtungstatbestand der Furcht vorliegt, ist oft (auch) eine strafrechtliche Frage (§ 144 StGB Erpressung, § 105 StGB Nötigung). Die Anfechtung ist innerhalb von 3 Jahren ab Wegfall der Drohung möglich.

Neben der laesio enormis (Verkürzung um die Hälfte) sind Irrtum, List und Drohung die häufigsten Anfechtungsgründe, wobei aufgrund der Beweislastverteilung der Irrtum und die laesio enormis prozessual wohl am einfachsten nachzuweisen sind.

Die Anfechtungsgründe spielen in beinahe jedem Zivilprozess eine wichtige Rolle. Aus diesem Grund ist es erforderlich auf die feinen Unterschiede (insbesondere hinsichtlich der Verjährung) zu achten. Hier sind sich Prozesserfolg oder Niederlage oft unerwünscht nahe.

Mag. Robert Rieger, Rechtsanwalt in Wels für Zivilrecht und Zivilprozess

Nützliche Links:

https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap5_0.xml?section-view=true;section=5

https://www.meinanwalt.at/news/vertragsanfechtung-wegen-irrtum-wann-ist-das-moeglich_dhrlgi

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