Grundsätzlich räumt die Privatrechtsordnung dem Einzelnen weitgehend die Möglichkeit ein, seine rechtlichen Beziehungen zur Umwelt nach seinem eigenen Willen frei zu gestalten (Grundsatz der Privatautonomie). Es kann sohin prinzipiell jeder frei darüber entscheiden, ob er einen Vertrag abschließen will, mit wem und mit welchem Inhalt. Der Gesetzgeber schränkt die Privatautonomie jedoch in Extremfällen ein, so […]