Im Falle des Vorliegens eines dringenden Tatverdachtes kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf die Verhängung der Untersuchungshaft (U-Haft) stellen. Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn – in Anbetracht der bisherigen Beweismittel – die Verdachtsmomente stärker sind als die entlastenden Umstände (vgl ua NRsp 1992/251). Zusätzlich zum „dringenden Tatverdacht“ muss gem § 173 Abs 2 […]
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